Allgemeine Geschäftsbedienungen


Für die Ausführung von Instandsetzungsarbeiten an Kraftfahrzeugen, deren Teilen und Aufbauten sowie für die Erstellung von Kostenvoranschlägen.

Gültig ab 10 September 2001

Für die Mitglieder des Fachverbandes der Fahrzeugindustrie Österreichs und der Bundesinnung der Kraftfahrzeugmechaniker.

Der 2. Satz des Punktes II/Abs. 2 ist als unverbindliche Verbandsempfehlung gemäß § 36 Kartell Ges. in das Kartellregister eingetragen.

I. Allgemeines

Mit Unterfertigung dieser Bedingungen anerkennt der Auftraggeber, dass alle Instandsetzungsarbeiten nur zu den nachstehenden Bedingungen ausgeführt werden. Der durch den Vorweis der Wagenpapiere ausgewiesene Überbringer des Kraftfahrzeuges gilt als Bevollmächtigter des Kfz-Halters. Die Entgegennahme und Weitergabe mündlicher und telegrafischer Aufträge geht auf Gefahr und Rechnung des Auftraggebers. Der Instandsetzungsauftrag umfasst die Ermächtigung, mit Kraftfahrzeugen und Aggregaten Probefahrten und Probeläufe durchzuführen und Arbeiten an Spezialwerkstätten als Subauftragnehmer zu vergeben.

Bei Probefahrten und Überstellungsfahrten ist vom Auftragnehmer ein amtliches Probefahrt- bzw. Überstellungskennzeichen zu benützen.

II. Kostenvoranschlag

Kostenvoranschläge werden nur auf Grund eines besonderen Auftrages ausgearbeitet: weder die diesbezügliche Auftragserteilung noch die Ausarbeitung verpflichten, einen Instandsetzungsvertrag abzuschließen. Kostenvoranschläge sind entgeltlich. Der Zeitaufwand für die Erstellung eines Kostenvoranschlages wird mit max. 2 % der Reparatursumme verrechnet. Bei Zustandekommen eines Instandsetzungsauftrages nach Erstellung eines Kostenvoranschlages werden die Kosten für die Erstellung entsprechend dem Umfang des erteilten Reparaturauftrages in Abzug gebracht. Die zwecks Abgabe eines Kostenvoranschlages in Auftrag gegebenen, durchgeführten Leistungen wie Reisen, Montagearbeiten u. ä. werden dem Auftraggeber gesondert verrechnet, auch wenn der entsprechende Reparaturauftrag nicht erteilt wird.

Ist dem Instandsetzungsvertrag der erstellte schriftliche Kostenvoranschlag zugrunde gelegt, gilt seine Richtigkeit als gewährleistet, es sei denn, dass im Kostenvoranschlag selbst oder im instandsetzungsvertrag, dem der Kostenvoranschlag zugrunde gelegt wurde, durch einen zusätzlichen und ausdrücklichen Vermerk, wie etwa „Preise unverbindlich“ das Gegenteil erklärt ist.

Ein Kostenvoranschlag, dessen Richtigkeit durch einen derartigen zusätzlichen und ausdrücklichen Vermerk nicht gewährleistet ist, bzw. ein Instandsetzungsvertrag dem ein derartiger Kostenvoranschlag zugrunde gelegt wurde, schließt die Berechnung unvorhergesehener Kostenerhöhungen und Ausführung zusätzlicher notwendiger Arbeiten nicht aus. In diesen Fällen kann der Kostenvoranschlag ohne Rückfrage bis zu 15 % überschritten werden, sofern nicht ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbart wurde. Kostenvoranschläge erfordern es, dass die Leistungen mit einer Berechnung ihrer mutmaßlichen Kosten nach kaufmännisch-technischen Gesichtspunkten detailliert zergliedert, also in Einzelposten nach Arbeit, Material usw. aufgeschlüsselt sind. Daher werden Kostenvoranschläge nur schriftlich erstellt.

Mündliche Auskünfte über voraussichtliche Reparaturkosten sind keine Kostenvoranschläge. Pauschalpreiszusagen werden nicht erteilt.

III. Abrechnung

Die Berechnung des Materials erfolgt zu den am Tage der Lieferung gültigen Listenpreisen, unverpackt ab Betrieb des Auftragnehmers, die der Arbeitskosten zu den im Betrieb angeschlagenen Preisen. Auf Verlangen des Auftraggebers ist die Rechnung nach Arbeitsleistung, verwendetem Material, Fremdleistungen u. dgl. Aufzuschlüsseln. Die Berechnung von Tauschpreisen setzt voraus, dass die ungewöhnlichen Schäden aufweisen und noch aufbereitungsfähig sind.

Bei vom Auftraggeber ausdrücklich als dringend bezeichneten Aufträgen können erforderliche Überstunden und die durch die Beschleunigung der Materialbeschaffung entstehenden Mehrkosten verrechnet werden.

IV. Zahlung

Die Bezahlung von .Instandsetzungsarbeiten und Waren hat bei Übergabe bzw. innerhalb einer Woche nach der Fertigstellung und Bekanntgabe der Kosten, jedoch nicht vor einem allfällig vereinbarten Liefertermin, in bar zu erfolgen. Die Verzugszinsen betragen 6 % über dem Diskontsatz der Österreichischen Nationalbank, sofern nicht höhere Kreditbeschaffungskosten gegeben sind. Der Auftragnehmer kann die Vorauszahlung auf die Reparaturkosten verlangen. Leistet der Auftragnehmer die vereinbarten Vorauszahlungen nicht, ist der Auftragnehmer berechtigt, vom Vertrag zu Gänze oder zum Teil zurückzutreten.

Mahnkosten und Wechselspesen gehen zu Lasten des Auftraggebers. Die Zurückhaltung von Zahlungen ist ebenso wie die Aufrechnung von Forderungen des Auftraggebers gegen den Auftragnehmer mit dessen Forderung ausgeschlossen, es sei denn, dass der Auftragnehmer zahlungsunfähiggeworden ist oder die Gegenforderung in rechtlichem Zusammenhang mit der Zahlungsverbindlichkeit des Auftraggebers steht, gerichtlich festgestellt oder vom Auftragnehmer anerkannt worden ist.

V. Lieferung

Der Auftragnehmer ist verpflichtet, einen vereinbarten Liefertermin einzuhalten. Erhöht sich der Arbeitsumfang gegenüber dem ursprünglichen Auftrag, so tritt eine entsprechende Verschiebung des Liefertermins ein.

Bei Verzug des Auftragnehmers kann der Auftraggeber schriftlich unter Festsetzung einer angemessenen Frist zur Nachholung den Rücktritt vom Vertrag erklären. Anderweitige Ansprüche des Auftraggebers aus einem Lieferverzug, insbesondere solche auf Schadenersatz – ausgenommen Schäden am Reparaturgegenstand selbst – sind, soweit nicht grobes Verschulden oder Vorsatz vorliegt, ausgeschlossen.

VI. Übergabe

Die Übergabe des Reparatur- oder Liefergegenstandes erfolgt grundsätzlich im Betrieb des Auftragnehmers. Die Zustellung des Reparatur- oder Liefergegenstandes erfolgt auf Rechnung und Gefahr des Auftraggebers, worüber ein gesonderter Auftrag zu erteilen ist.

Der Auftraggeber kommt mit der Abnahme in Verzug, wenn er nicht innerhalb einer Woche, nachdem ihm die Fertigstellung bzw. Versandbereitschaft des Reparatur- oder Liefergegenstandes und die Kosten nachweisbar gemeldet wurden, diesen gegen Begleichung der Kosten abholt.

Ist er der Auftraggeber in Verzug, kann der Auftragnehmer mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmannes den Reparaturgegenstand auf Kosten und Gefahr des Auftraggebers entweder selbst oder anderweitig ein- oder abstellen

VII. Altteile, Eigentumsvorbehalt und Zurückbehaltungsrecht

Ersetzte Altteile gehen, wenn nicht anders bei Auftragserteilung verlangt, entschädigungslos in das Eigentum des Auftragnehmers über und sind – sofern es sich nie um Tauschteile handelt – zu vernichten. Alle gelieferten und anmontierten Waren bleiben bis zu vollständigen Bezahlung Eigentum des Auftragnehmers.

Der Auftragnehmer hat wegen aller seiner Forderungen aus dem gegenständlichen und früheren Instandsetzungsaufträgen und aus einschlägigen Materiallieferungen, einschließlich des gemachten Aufwandes und verursachten Schadens, ein Zurückbehaltungsrecht an dem diesbezüglichen Reparaturgegenstand des Auftraggebers. Dies gilt auch dann, wenn mit dem Reparaturgegenstand nach Weisung des Auftraggebers in einer bestimmten Weise zu verfahren wäre.

Ein allfällig zur Anwendung kommendes kaufmännisches Zurückbehaltungsrecht oder eine im Gesetz weiteres begründete Zurückbehaltung wird hierdurch nicht berührt.

VIII. Beschränkung des Leistungsumfanges (Leistungsbeschreibung)

Bei behelfsmäßigen Instandsetzungen, die über ausdrücklichen Auftrag durchgeführt werden, ist unter Umständen mit einer sehr beschränkten Haltbarkeit zu rechnen.

Verschleißteile haben nur die dem jeweiligen Stand der Technik entsprechenden Lebensdauer. Vom Auftraggeber beigestellte Materialien sind nicht im Gegenstand der Gewährleistung.

IX. Gewährleistung und Schadenersatz aus der Instandsetzung

Der Auftragnehmer leistet Gewähr für die durchgeführten Instandsetzungsarbeiten und die eingebauten Teile für die Dauer von 6 Monaten ab dem Tage der Übergabe. Für neue Teile gelten die allenfalls günstigeren Gewährleistungen der Lieferwerke. Die Gewährleistung erfolgt durch kostenlose Behebung der nachgewiesenen Mängel der Instandsetzung in angemessener Frist. st eine Behebung nicht möglich oder mit unverhältnismäßig hohen Kosten verbunden, so ist eine angemessener Ersatz zu leisten. Zur Ausführung der Leistungen im Rahmen der Gewährleistung hat der Auftraggeber den Reparaturgegenstand dem Auftragnehmer in dessen Betrieb auf eigene Kosten und Gefahr zu überstellen. Ist eine Überstellung unzumutbar, ist der Auftragnehmer zu verständigen. Dieser kann entweder die Überstellung auf seine Kosten und Gefahr oder die Durchführung der Arbeiten im Rahmen der Gewährleistung bei einem anderen Betrieb, zu dem die Überstellung durch den Auftraggeber zumutbar ist, verlangen oder angemessenen Ersatz leisten. Ansprüche aus der Gewährleistung erlöschen, wenn

a) offene Mängel nicht sofort bei der Übernahme des Vertragsgegenstandes gerügt,

b) die vom Mangel betroffenen Teile von dritter Hand oder vom Auftraggeber selbst verändert oder instand gesetzt wurden, ausgenommen bei Notreparaturen oder bei Verzug des Auftragnehmers in der Erfüllung der Gewährleistung.

Der Auftragnehmer haftet dem Auftraggeber jedenfalls für Personenschäden, für sonstige Schäden jedoch nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. Ist der Auftraggeber kein Verbraucher und stehen auch sonst keine zwingenden Bestimmungen entgegen, wird die Höhe der Schadenersatzansprüche auf die Höhe des Wert4es des Reparaturgegenstandes begrenzt. Den Auftragnehmer trifft ausschließlich nach dem Produkthaftungsgesetz (BGBI. 1988/99 i.d.g.F.) eine Ersatzpflicht für verschuldenstunabhängige Schäden, wobei die Haftung für Sachschäden an einem betrieblichen genutzten Gegenstand von Unternehmen in jedem Fall ausgeschlossen wird.

X. Haftung bei Verlust oder Beschädigung des Reparaturgegenstandes

Der Auftragnehmer haftet für Verlust oder Beschädigung des Reparaturgegenstandes. Diese Haftung beschränkt sich auf die Instandsetzung bzw. auf Ersatz des Wertes des Reparatur- oder Liefergegenstandes. Für weitergehende Ansprüche haftet der Auftragnehmer nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit.

XI. Allgemeine Geschäftsbedingungen

Der Übernehmer erklärt, dass umseits näher bestimmte Fahrzeuge von Ottis Werkstatt, im folgenden nur kurz „KFZ“ genannt, unbeschädigt, im betriebs- und verkehrssicheren Zustand mit vollständigen Zubehörpapieren/und vollem Tank/übernommen zu haben und verpflichtet sich, das KFZ am vereinbarten Ort zur vereinbarten Zeit an Ottis Werkstatt zurückzugeben. Für das KFZ besteht Versicherungsschutz im Rahmen der gesetzlichen Haftpflichtversicherung nach den diesbezüglich geltenden Bestimmungen sowie den allgemeinen Versicherungsbedingungen. Im KFZ befindliche Gegenstände des Übernehmers oder von ihm mitgeführten Personen sind nicht versichert.

Der Übernehmer haftet für alle selbst verschuldeten Schäden am KFZ sowie für Beschädigungen durch unbekannte Personen gleichgültig welche Versicherung von Ottis Werksatt selbst für das KFZ abgeschlossen hat, ebenso für Schadenersatzansprüche wie z.B. Abschleppkosten, Verdienstentgang und Wertminderung. Gleichfalls haftet der Übernehmer für Schäden, die durch Fahrzeuginsassen, Be- und Entladen sowie durch den Transport von Gütern im KFZ entstehen, im vollen Umfang. Bei einem Kfz-Haftpflichtversicherung von Ottis Werksatt verrechneten Kosten und/oder sonstiger Schadenersatzansprüche, insbesondere als Malusmehrprämien oder Zahlungsverpflichtungen wegen erforderlicher Schadensleistungen, die vereinbarte Haftpflichtversicherungssumme übersteigt.

Der Übernehmer hält von Ottis Werksatt jedenfalls schad- und klaglos ,falls Dritte im Zusammenhang mit der Benützung des KFZ durch den Übernehmer an Ottis Werksatt Ansprüche, welcher Art auch immer stellen sollten. Dem Übernehmer steht es frei, auf eigene Rechnung Versicherungsschutz für das KFZ zu erwirken.

Die Kosten der Reparatur für den normalen Verschleiß am KFZ trägt Ottis Werkstatt. Sollte sich während der Benutzerzeit des KFZ durch den Übernehmer die Notwendigkeit einer Reparatur ergeben, hat der Übernehmer dies unverzüglich bei der nächsten befugten Werkstätte feststellen zu lassen und das Einverständnis von Ottis Werksatt, die den Auftrag an die Werkstätte erteilt und die Kosten der Reparatur übernimmt, einzuholen. Ottis Werkstatt haftet nicht für Schäden des Übernehmers, welcher Art auch immer, die auf ein Versagen des KFZ oder seiner Vorrichtungen zurückzuführen sind, und zwar unabhängig von der Ursache des Verschuldens. Bei Diebstahl des KFZ ist der Übernehmer verpflichtet, unverzüglich polizeiliche Anzeige zu erstatten. Die Bestätigung über die erfolgte Anzeige sowie die Fahrzeugpapiere und Schlüssel sind von Ottis Werksatt zu übergeben. Bei Verlust der Fahrzeugpapiere hat der Übernehmer eine Verlustanzeige zu erstatten und die Kosten der Wiederbeschaffung zu ersetzen.

Alle Gebühren, Strafen und Kosten die wegen Verletzung von Verkehrsvorschriften oder anderen gesetzlichen Vorschriften in Zusammenhang mit der Benützung des KFZ nach dieser Vereinbarung gegen den Übernehmer oder gegen die Firma Ottis Werkstatt zurückzuführen, trägt der Übernehmer.

Erfüllungsort dieser Vereinbarung ist Taiskirchen im Innkreis. Für alle sich aus dieser Vereinbarung ergebenen gegenseitigen Verbindlichkeiten wird das sachlich zuständige Gericht Ried im Innkreis vereinbart. Gegenüber Personen, die Verbraucher im Sinn des Konsumentenschutzgesetzes sind, gelten die Bestimmungen des §§ 14 Abs. 1 und 3 KschG. In allen Fällen wird die Anwendung des österreichischen Rechts vereinbart.

Der Übernehmer bestätigt mit seiner Unterschrift, das er von den in dieser Vereinbarung stehenden Bedingungen Kenntnis genommen hat und diese anerkennt.

XII. Erfüllungsort

Ottis Werksatt, 4753 Taiskirchen, Lindet 7

XIII. Gerichtsstand

(Für Klagen gegen Auftraggeber, die Verbraucher im Sinne des Konsumentenschutzgesetzes sind, und deren Wohnsitz, gewöhnlicher Aufenthalt oder Beschäftigungsort im Inland gelegen ist, kann nur die Zuständigkeit eines Gerichts vereinbart werden, in dessen Sprengel der Ort gelegen ist.

Besuchen Sie uns

Otti´s Werkstatt
  A-4753 Taiskirchen, Lindet 7

   +43 (0)77 64 / 201 62

   office@ottis-werkstatt.at

 
Mo-Do: 8.00 - 12.00 und 13.00 - 17.00
Fr: 8.00 - 12.00 und 13.00 - 16.00

Wir sind eine „Auto Mobil Meisterwerkstatt“.

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